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§ 13 Rechtsschutzversicherung / h) Verletzungsfolgen

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 462

Bei den Obliegenheiten des § 17 Abs. 3, 5 ARB sowie § 17 Abs. 8 ARB 2008 (neuere Fassung, vgl. Rdn 461) handelt es sich um Obliegenheiten, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind. Auch bei diesen Obliegenheiten ist die Aufhebung des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" durch die Reform des VVG mit Wirkung vom 1.1.2008 für Neuverträge und Wirkung zum 1.1.2009 für Altverträge (vgl. Art. 1 EGVVG) zu beachten. Hinsichtlich der Leistungsfreiheit werden die vor und nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten gleichgestellt; bei beiden Arten tritt nicht mehr grundsätzlich vollständige Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers ein. Während in den ARB 2008 bereits die Neuregelungen der Reform des VVG umgesetzt sind, gehen bei Altverträgen ab dem 1.1.2009 auch hier die dem Versicherungsnehmer günstigeren Neuregelungen in § 28 Abs. 1–4 VVG den Regelungen der älteren ARB vor (vgl. § 32 S. 1 VVG).

 

Rz. 463

Nach neuem Recht hängen die Rechtsfolgen auch bei den nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten gem. § 17 Abs. 3 und 5 ARB sowie § 17 Abs. 8 ARB 2008 (neuere Fassung, vgl. Rdn 461) bzw. § 17 Abs. 6 ARB 2010 und Nr. 4.1.5 ARB 2012 vom Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten ab:

▪ wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, besteht (wie in der Vergangenheit) vollständige Leistungsfreiheit (§ 17 Abs. 6 S. 1 sowie Abs. 8 S. 4 ARB 2008 bzw. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG);
▪ wird die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 17 Abs. 6 S. 2 sowie Abs. 8 S. 5 ARB 2008 bzw. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG);
▪ weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt h...

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