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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Baurisiko, Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 182

Durch § 3 Abs. 1 d ARB wird das gesamte Baurisiko vom Versicherungsschutz ausgenommen.[182] Zweck der Ausschlussklausel ist es, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.[183] Es handelt sich hierbei um einen nicht auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen beschränkten, sondern umfassenden Ausschluss für sämtliche Rechtsbereiche, also auch z.B. für Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (§§ 324 Abs. 1, 3; 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB).[184] Ein ähnlicher Ausschlusstatbestand findet sich in § 4 Abs. 1 k ARB 75, der aber eine Fülle von Zweifelsfragen auslöste. Mit der Neuregelung sollte Klarheit geschaffen werden, was jedoch nur zum Teil gelungen ist. In § 3 Abs. 1 d ARB werden vier Fallgruppen geregelt.

[182] Ausführlich hierzu Maier, VersR 1997, 394; Wendt, r+s 2006, 45.
[183] BGH VersR 1986, 132; VersR 2003, 454.
[184] LG Hamburg r+s 1995, 105; AG Saarbrücken r+s 1993, 307.

a) Vier Fallgruppen des Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

 

Rz. 183

§ 3 Abs. 1 d aa ARB bzw. Nr. 3.2.2 Alt. 1 ARB 2012 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks stehen. Nach dieser Bestimmung, die für Veräußerer und Erwerber gilt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein angebliches Baugrundstück (diese Eigenschaft ergibt sich in aller Regel aus dem Kaufvertrag) Mängel aufweist (etwa frühere M...

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