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§ 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / IV. Klage auf Auskunft (Klageantrag)

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 153

Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[301] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nachlassverzeichnis finden sollten.[302] Nach OLG Celle[303] ist bei einem im Wege der Stufenklage gestellten Auskunftsbegehren nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auch die Verpflichtung enthält, über Schenkungen Auskunft zu erteilen, wenn in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird.[304]

 

Rz. 154

So sollte der Klageantrag sinnvollerweise dahingehend gestellt werden, dass der Beklagte Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Forderungen (Aktiva), alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva), alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten, einschließlich der Pflicht- und Anstandsschenkungen, sowie über alle ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu erteilen hat.[305]

 

Rz. 155

Ferner sollte im Antrag bereits das Auskunftsbegehren über den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, und auch über diejenigen Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sind, enthalten sein.[306] Letzterer jedoch nur dann, wenn der potenziell ausgleichspflichtige Abkömmling auch Erbe geworden ist. Sind weitere enterbte Abkömmlinge vorhanden, die ebenfalls ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten haben, dann ist ...

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