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§ 13 Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten durc ... / VII. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Grundbuchvollzug

Harald Wilsch
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Rz. 24

Um die Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten nach §§ 30 Abs. 2, 8 WEG vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:

▪ Gegenstand der Aufteilung ist ein Erbbaurecht, § 1 Abs. 4 WEG,[158] auch ein Gesamterbbaurecht,[159] ein Eigentümererbbaurecht oder ein Untererbbaurecht, § 6a GBO. Mehrere Einzelerbbaurechte müssen vereinigt bzw. als Bestandteil zugeschrieben werden, an einem einzelnen Stockwerk eines Gebäudes kann Wohnungs- und Teilerbbaurecht nicht begründet werden, § 1 Abs. 3 ErbbauRG. Das Erbbaurecht muss bereits bestehen, die Begründung des Erbbaurechts durch Einigung und Eintragung kann nicht übersprungen werden (vgl. Rdn 2)
▪ Antrag des Erbbauberechtigten, § 13 Abs. 1 GBO
▪ Teilungserklärung des Erbbauberechtigten, § 19 GBO, aus Zweckmäßigkeitsgründen in notariell-beurkundeter Form
▪ die Summe der Miterbbaurechtsanteile muss ein Ganzes ergeben (1/1 = 1.000/1.000), Rundungsdifferenzen[160] bestehen nicht
▪ Bezeichnung des aufzuteilenden Erbbaurechts, § 28 S. 1 GBO
▪ Voreintragung des Erbbauberechtigten, § 39 Abs. 1 GBO
▪ amtlich genehmigter Aufteilungsplan, §§ 30 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG. Alle zu derselben Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechtseinheit gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG; vorzulegen sind Grundrisse, Schnitte, Ansichten,[161] nach der WEG-Novelle 2020 nun auch stets ein Lageplan;[162] eine körperliche Verbindung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan bzw. Abgeschlossenheits- und Maßangabenbescheinigung ist nicht erforderlich[163]
▪ Abgeschlossenheits- und Maßangabenbescheinigung der Baubehörde, §§ 30 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG; eine körperliche Verbindung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan bzw. Abgesc...

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