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§ 12 Verschiedenes / II. Insolvenz eines Wohnungseigentümers

Dr. iur. David Greiner
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1. Insolvenzantrag durch die Gemeinschaft?

 

Rz. 62

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers[98] erfolgt aufgrund eines Eigenantrags oder auf Antrag eines Dritten. Ob die Gemeinschaft bei Beitragsrückständen einen Insolvenzantrag stellen kann, ist wegen der Bevorrechtigung der Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung fraglich. Nach der Rechtsprechung des BGH[99] ist ein Insolvenzantrag unzulässig, wenn die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist; und das ist bei (privilegierten) Hausgeldrückständen zumindest im Umfang bis zu 5 % des Verkehrswertes der Fall. Daher ist der Gemeinschaft insoweit das Bedürfnis und somit das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrags abzusprechen;[100] die Rechtsprechung ist dem bislang aber nicht gefolgt. Der für die Hausgeldbeitreibung zuständige Verwalter kann demnach für die Gemeinschaft einen Insolvenzantrag gegen einen zahlungssäumigen Wohnungseigentümer stellen. Das kann im Einzelfall aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, und sei es nur aufgrund der Erwartung, dass sich der Wohnungseigentümer infolge des dadurch bewirkten Drucks doch noch zu einer schnellen Begleichung seiner Außenstände in der Lage sieht.

[98] Ausführlich Lüke, Beitragsforderungen in der Insolvenz, ZWE 2010, 62; ders., Insolvenz des Wohnungseigentümers, ZWE 2006, 370.
[99] BGH v. 29.11.2007 – IX ZB 12/07, NJW 2008, 1380.
[100] Hintzen/Alff, ZinsO 2008, 480, 487.

2. Die Verbraucherinsolvenz

 

Rz. 63

Das Verbraucherinsolvenzverfahrens steht nur natürlichen Personen (Gegensatz: juristische Personen, also GmbH, AG usw.) offen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ziel ist die Entlastung der Justiz, indem dem eigentlichen Insolvenzverfahren zwei Stufen vorgeschaltet werden: Zunächst muss der Schuldner auf der Grundlage ...

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