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§ 12 Grundlagen des internationalen Rechts / aa) Geltungsbereich der EuGüVO

Prof. Dr. Michael Sonnentag
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Rz. 199

Auf alle seit dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen findet in Deutschland die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) vom 24.6.2016[242] Anwendung (vgl. Art. 70 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Gleiches gilt für alle vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Ehen, sofern seit dem 29.1.2019 eine Rechtswahl hinsichtlich des ehelichen Güterstands erfolgt ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Was eine Ehe im Sinne der EuGüVO ist, richtet sich gem. Erwägungsgrund 17 EuGüVO nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Für Deutschland ergibt sich aus Art. 17b Abs. 4 S. 2 EGBGB, dass diese Verordnung auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung findet.

[242] ABl EU 2016 Nr. L 183, 1.

(1) Objektive Anknüpfung

 

Rz. 200

Die objektive Anknüpfung ergibt sich aus der Anknüpfungsleiter des Art. 26 EuGüVO.

(a) Anknüpfungsleiter des Art. 26 Abs. 1 EuGüVO

(aa) Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung

 

Rz. 201

Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO unterliegt das Ehegüterrecht mangels einer Rechtswahl in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Vorschrift ist mit großer Rechtsunsicherheit behaftet, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung, sondern – ausweislich von Erwägungsgrund 49 S. 2 EuGüVO – auf den ersten gewöhnlichen Aufenthalt kurz nach der Eheschließung ankommt. Was darunter zu verstehen ist, ist sehr streitig und bislang nicht geklärt. In der Literatur wird zum Teil eine Frist von ungefähr drei,[243] teilweise aber von ca. sechs[244] oder sechs bis acht Monaten[245] vorgeschlagen. Da es für die Entscheidung zugunsten einer dieser (oder anderer) Fristen aber k...

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