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§ 11 Während des Scheidungsverfahrens / V. Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich § 140 Abs. 2 FamFG

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 51

Da der Versorgungsausgleich im Verfahrensverbund bearbeitet wird, wirken sich Verzögerungen beim Versorgungsausgleich auch immer die Dauer des Scheidungsverfahrens aus. Das Gericht kann nach § 140 Abs. 2 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wenn

▪ seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Zeitraum von 3 Monaten verstrichen ist,
▪ beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Versorgungsausgleichs vorgenommen haben und
▪ beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen.
 

Rz. 52

 

Praxistipp:

▪ Haben also beide Ehegatten im Versorgungsausgleich ihre "Hausaufgaben" gemacht, steht einer Abtrennung und damit einer vorzeitigen Scheidung verfahrensrechtlich nichts mehr im Wege.
▪ Die beratenden Anwälte sollten frühzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist nicht erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist zulässig, lediglich im Zeitpunkt der Abtrennungsentscheidung muss die Frist abgelaufen sein.
▪ Da durch die Abtrennung des Versorgungsausgleichs die Scheidung sofort ausgesprochen werden kann, falls keine weiteren Folgesachen anhängig sind, sind die rechtlichen Folgen der Rechtskraft zu Bedenken (dazu siehe § 14 Rdn 1 ff.) und der Mandant ggf. darauf hinzuweisen.

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