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§ 11 Mahnverfahren / V. Antrag auf Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage vor Anspruchsbegründung

Norbert Schneider
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Rz. 155

Nimmt der Kläger nach der von ihm beantragten Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht die Klage vor Anspruchsbegründung zurück, so entsteht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV nur in Höhe von 0,8. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, so entsteht zusätzlich eine nach dem Kostenwert bemessene 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, allerdings unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG.[65]

 

Beispiel 106: Antrag auf Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage vor Anspruchsbegründung

Der Antragsteller hatte eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR im Mahnverfahren geltend gemacht. Nach Widerspruch beantragt der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens, sodass die Sache an das Streitgericht abgegeben wird. Nach Fristsetzung zur Anspruchsbegründung nimmt der Antragsteller/Kläger die Klage zurück. Der Antragsgegner/Beklagte stellt Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO. Der Wert der Kosten wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Für den Anwalt des Antragstellers/Klägers ist im gerichtlichen Verfahren die volle 1,3-Verfahrensgebühr angefallen, da er die Klage zurückgenommen hat (arg. e Nr. 3101 Nr. 1 VV). Für den Anwalt des Antragsgegners/Beklagten ist aus der Hauptsache die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV nur zu 0,8 angefallen (Nr. 3101 Nr. 1 VV). Die volle Verfahrensgebühr ist dagegen aus dem Wert der Kosten angefallen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
A. Abrechnung des Antragstellers
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesam...

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