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§ 11 Der Erbe wird verklagt (Erkenntnisverfahren) / I. Ausnahmsweise Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne Vorbehalt möglich

Dr. iur. Stephanie Herzog
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Rz. 17

Ausnahmsweise kann sich der Erbe in der Zwangsvollstreckung auf eine Haftungsbeschränkung auch ohne Erwirken eines Vorbehaltes berufen.

 

Hinweis

Ergibt sich allerdings die Chance hierzu, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gleichwohl zu raten, deklaratorisch einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.[10]

Bei Titeln, aus denen sich eindeutig ergibt, dass sie nur zur Vollstreckung in den Nachlass tauglich sind, braucht es keinen Vorbehalt.

Solche Fälle sind ausdrücklich in § 780 Abs. 2 ZPO genannt: der Fiskuserbe, § 1936 BGB,[11] bei Verurteilung eines Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers als Partei kraft Amtes sowie über den Wortlaut hinaus bei Verurteilung eines Nachlassinsolvenzverwalters.

 

Rz. 18

Darüber hinaus braucht es keinen Vorbehalt,

▪ bei Individualansprüchen wie Ansprüche auf Herausgabe, Übereignung oder Duldung der Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände,
▪ bei einer Gesamthandsklage gegen Miterben gemäß § 2059 Abs. 2 BGB; denn aus einem solcherart erwirkten Urteil kann nur in den Nachlass vollstreckt werden, oder
▪ wenn die Verurteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2060 BGB nur anteilig erfolgt,[12]
▪ bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers.[13]
 

Hinweis

Liegen die Voraussetzungen für § 2060 BGB erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren vor, so ist ein Vorbehalt erforderlich, damit der Erbe gegen eine Vollstreckung, die über seinen Anteil hinausgeht, mit der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 785, 767 ZPO vorgehen kann.

 

Rz. 19

Ergab sich bisher für den Erben nicht die Möglichkeit, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung zu erheben, so braucht es auch keinen Vorbehalt, um sich das Recht der Haftungsbeschränkung zu sichern.

Das ist zum einen der Fall,

▪ wenn der Titel noch gegen den Erb...

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