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§ 11 Der Erbe wird verklagt (Erkenntnisverfahren) / C. Der Vorbehalt

Dr. iur. Stephanie Herzog
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Rz. 16

Wird der passivlegitimierte Erbe von einem Nachlassgläubiger verklagt, so muss er sich im Erkenntnisverfahren bereits die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten. Nur so erhält er sich die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 781, 785, 767 ZPO geltend zu machen.

I. Ausnahmsweise Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne Vorbehalt möglich

 

Rz. 17

Ausnahmsweise kann sich der Erbe in der Zwangsvollstreckung auf eine Haftungsbeschränkung auch ohne Erwirken eines Vorbehaltes berufen.

 

Hinweis

Ergibt sich allerdings die Chance hierzu, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gleichwohl zu raten, deklaratorisch einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.[10]

Bei Titeln, aus denen sich eindeutig ergibt, dass sie nur zur Vollstreckung in den Nachlass tauglich sind, braucht es keinen Vorbehalt.

Solche Fälle sind ausdrücklich in § 780 Abs. 2 ZPO genannt: der Fiskuserbe, § 1936 BGB,[11] bei Verurteilung eines Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers als Partei kraft Amtes sowie über den Wortlaut hinaus bei Verurteilung eines Nachlassinsolvenzverwalters.

 

Rz. 18

Darüber hinaus braucht es keinen Vorbehalt,

▪ bei Individualansprüchen wie Ansprüche auf Herausgabe, Übereignung oder Duldung der Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände,
▪ bei einer Gesamthandsklage gegen Miterben gemäß § 2059 Abs. 2 BGB; denn aus einem solcherart erwirkten Urteil kann nur in den Nachlass vollstreckt werden, oder
▪ wenn die Verurteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2060 BGB nur anteilig erfolgt,[12]
▪ bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers.[13]
 

Hinweis

Liegen die Voraussetzungen für § 2060 BGB erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren vor, so ist ein Vorbehalt erforderlich, damit der Erbe gegen eine Vollstreckung, die über seinen Anteil hinausgeht, mit der Vollstreckun...

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