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§ 11 Datenschutz / 3. Vorgaben an die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Dr. iur. Matthias Lachenmann
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Rz. 27

Beschäftigte können sich – nach wie vor – entscheiden, gegenüber ihrem Arbeitgeber in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG). Die frühere Mindermeinung, wonach eine freiwillige Einwilligung der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis regelmäßig ausgeschlossen sein sollte, kann nicht mehr fortgeführt werden. Die klare Wertung ergibt sich zum einen aus drei Urteilen des BAG, in denen ausdrücklich entschieden wurde, dass nicht per se von einer strukturellen Ungleichheit zugunsten des Arbeitgebers ausgegangen werden könne.[64] Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbotes nach § 241 Abs. 2 und § 612a BGB geprüft werden, ob die Beschäftigten freiwillig einwilligten.

 

Rz. 28

§ 26 Abs. 2 BDSG bestätigt die grundsätzliche Freiwilligkeit einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis und gibt konkrete Vorgaben für die Bewertung der Freiwilligkeit. Diese Vorgaben sollten – auch im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 DSGVO – eingehalten werden. Die Einwilligung der Beschäftigten ist freiwillig, wenn sie ohne äußeren Druck des Arbeitgebers erfolgt. Insbesondere ist die Einwilligung möglich, wenn der Beschäftigte einen wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil erlangt. Solche Vorteile können bspw. in dem Abschluss von D&O-Versicherungen, in der Aufnahme in internationale Skill-Datenbanken oder in der Bereitstellung von Fotos im Intranet liegen.

 

Rz. 29

Für die Freiwilligkeit reicht es bereits aus, dass keine konkreten negativen Auswirkungen im Falle der Verweigerung durch einzelne Mitarbeiter bestehen. Die Freiwilligkeit fehlt bspw., wenn ein Arbeitgeber konkreten Druck ausübt und mit der Kündigung droht, falls der Beschäftigte nicht einwillige...

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