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§ 10 Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren / VII. Beschwerde

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 46

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung und über einstweilige Anordnungen kann im Wege der Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) vorgegangen werden.

 

Rz. 47

Die Beschwerde ist gemäß § 147 VwGO binnen zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen. Die Beschwerdebegründung ist, soweit sie nicht mit der Beschwerde vorgelegt wird, binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der angefochtenen Entscheidung bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem wird nach herrschender Rechtsprechung nur genügt, wenn die Begründung erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies setzt eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraus. Beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, die eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage zu wiederholen, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, genügt dies den Darlegungserfordernissen nicht.[37]

Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung ausschließlich auf fristgerecht vorgebrachte Darlegungen stützen. Das Verwaltungsgericht kann nach Einreichung der Beschwerde gemäß § 148 VwGO im Wege der Abhilfe entscheiden, ansonsten legt es die Sache dem zuständigen OVG vor, welches dann im Beschlussweg entscheidet (§ 150 VwGO).

[37] Vgl. VGH München BeckRS 2023, 4200.

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