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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Einfache Stimmenmehrheit

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 1186

Nach § 133 AktG werden Beschlüsse der Hauptversammlung grds. mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.[3453] Dies gilt auch, wenn der Beschlussantrag nicht in positiver, sondern in negativer Fassung gestellt wird.[3454] Ein materieller Beschluss kommt also nur zustande, wenn eine ausreichende Mehrheit für den Antrag stimmt.[3455]

 

Hinweis

Da es nur auf die abgegebenen Stimmen ankommt, sind Stimmenthaltungen ohne Bedeutung.[3456] Zu erfassen sind diese jedoch zur Feststellung der Referenzstimmen, wenn die Abstimmung im sog. Subtraktionsverfahren durchgeführt wird.[3457]

 

Rz. 1187

Nicht mitgezählt werden ungültige oder nichtige Stimmen. Ungültig ist eine Stimme, die nicht in der festgelegten Abstimmungsform (Handaufheben, Stimmkarte, etc.) abgegeben wurde oder deren Erklärungsinhalt nicht eindeutig feststellbar ist.[3458] Nichtig ist die Stimmabgabe, wenn z.B. Stimmverbote bestehen (§§ 67 Abs. 2, 136 AktG), das Stimmrecht aus eigenen Aktien ausgeübt wird (§ 71b AktG) oder Aktionäre mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien abstimmen (§ 140 Abs. 1 AktG).

[3453] MüKo-AktG/Volhard, § 133 Rn 5; Koch, AktG, § 133 Rn 12.
[3454] MüKo-AktG/Volhard, § 133 Rn 5 ff.; Koch, AktG, § 133 Rn 5.
[3455] Ausdrücklich in diesem Sinne: Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, § 47 Rn 14; die Verneinung der Entlassungsverweigerung bedeutet nicht die Entlastung; Verneinung der beantragten Ablehnung einer Satzungsänderung ist kein Satzungsänderungsbeschluss. Ebenso MüKo-AktG/Volhard, § 133 Rn 7; Koch, AktG, § 133 Rn 5 und Rn 10; KK-AktG/Zöllner, § 133 Rn 6.
[3456] MüKo-AktG/Kubis, § 133 Rn 27.
[3457] Koch, AktG, § 130 Rn 19; GK-AktG/Werner, § 130 Rn 22; MüKo-AktG/Kubis, § 130 Rn 54.
[3458] MüKo-AktG/Kubis, § 133 Rn 27; MünchHdbGesR IV/Semler, § 39 Rn 20.

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