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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / b) Stammkapital

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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aa) Höhe

 

Rz. 553

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss bei einer Einmanngründung mindestens 1,00 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und bei einer Mehrmanngründung entspr. der Zahl der Gründer jeweils 1,00 EUR pro Gründer betragen. Es kann nicht auf einen Betrag lauten, der höher als 24.999,00 EUR ist, da ansonsten eine GmbH entsteht. Mit Blick auf andernfalls unmittelbar mit Gründung drohende Insolvenzrisiken ist aber zu empfehlen, ein Stammkapital deutlich oberhalb des gesetzlich zulässigen Mindestbetrages zu wählen.[1887]

[1887] Wicke, GmbHR 2018, 1105: ab 500,00 EUR.

bb) Volleinzahlung

 

Rz. 554

§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthält ein Volleinzahlungsgebot. Aus der Verbindung mit § 5a Abs. 5 GmbHG ergibt sich, dass dieses Volleinzahlungsgebot eine Bestimmung ist, die die UG (haftungsbeschränkt) so lange begleitet und für diese gilt, wie das Stammkapital nicht auf 25.000,00 EUR festgesetzt ist. Dies hat besondere Bedeutung für anschließende Kapitalerhöhungsmaßnahmen.

Das Volleinzahlungsgebot ist nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beschränkt sondern gilt auch für die bestehende UG (haftungsbeschränkt) und damit auch für jede Barkapitalerhöhung.[1888]

Wird jedoch das Stammkapital auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von wenigstens 25.000,00 EUR erhöht, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. eine Volleinzahlung gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist nicht länger erforderlich, sondern es ist auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500,00 EUR einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GmbHG).[1889]

[1888] Vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Sacheinlagenverbotes: BGH, 19.4.2011 – II ZB 25/10, NJW 2011, 1881 m. Anm. Heckschen, GWR 2011, 232.
[1889] OLG Düsseldorf, 12.5.2022 – 3 Wx 3/22 (Rn 13); s.a. B...

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