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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (5) Bezahlung aus Agio

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 72

Wurde früher die Nämlichkeit der eingezahlten und der zurückgeflossenen Mittel als Kriterium einer verdeckten Sacheinlage angeführt,[283] entspricht es heute überwiegender Auffassung, dass die Übereinstimmung des Bareinlagebetrages mit dem an den Gesellschafter zurückbezahlten Kaufpreis keine Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Sacheinlage ist ("keine Nämlichkeit der Mittel"). Dies hat der BGH[284] in seinem "Lurgi II"-Urteil ausdrücklich bestätigt. Auf eine gegenständliche Identität der vom Inferenten ein- und an ihn zurückgezahlten Geldmittel kommt es für den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage nicht an.[285]

Demgegenüber liegt dann keine verdeckte Sacheinlage vor, wenn der Kaufpreis für das durch Austauschgeschäft eingebrachte Einzelunternehmen nicht mit den Mitteln der eingezahlten Bareinlage beglichen wird, sondern mit darüber hinaus der GmbH zur Verfügung gestellten Barbeträgen, und der Kaufvertrag nach Eintragung der GmbH abgeschlossen wird. Ein neben der Bareinlage gezahltes Agio unterfällt – anders als bei der AG – nicht den Kapitalaufbringungsvorschriften.[286] Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gem. § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.[287]

Auch der BGH hat (sogar im Fall einer KGaA) in seinem Urt. v. 15.10.2007 ausgesprochen, dass das Agio "nicht Teil der Gläubiger schützenden Einlagenaufbringungspflicht" ist.[288] Daraus folgt, dass Zahlungen, die allein aus dem Agio erfolgen, nicht den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage erfüllen können. Voraussetzung dürfte aber in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 15.10.2007[289] sei...

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