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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 3. Kapitalerhöhung mit Agio

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 389

Häufig müssen die Zeichner für die Übernahme der neuen Geschäftsanteile ein Agio – ein den Nennbetrag der neuen Anteile übersteigendes Ausgabeentgelt – entrichten.[1297] Der Erhöhungsbeschluss muss dieses Agio angeben, allerdings nicht betragsmäßig, aber mindestens bestimmbar.[1298]

Ein Agio kann gesellschaftsrechtlicher Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses sein (korporatives Agio)[1299] oder nur ein schuldrechtliches, verdecktes Agio zwischen den Gesellschaftern.[1300] Wird es in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die Übernahmeerklärung aufgenommen, handelt es sich nach dem BGH um ein statutarisches bzw. korporatives Agio.[1301]

 

Rz. 390

Nach dem Verbot der Unterpari-Emission darf der Ausgabebetrag nicht den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils unterschreiten. Ob jenseits dessen ein Agio in einer solchen Höhe festgesetzt werden muss, die dem inneren Wert der neuen Anteile entspricht, ist umstritten.[1302] Jedenfalls beim Ausschluss des Bezugsrechts einzelner Gesellschafter darf die Ausgabe neuer Anteile nur gegen Zahlung eines wertgleichen Agio erfolgen, um zu verhindern, dass der Wert der bereits bestehenden Anteile verringert wird, ohne dass der ausgeschlossene Gesellschafter eine Abwendungsmöglichkeit besäße.[1303] Dies gilt aber auch, wenn alle Altgesellschafter zu den gleichen Konditionen an der Erhöhung teilnehmen können,[1304] jedenfalls dann, wenn die Differenz zwischen dem inneren Wert und dem Nennbetrag der Anteile so hoch ist, dass sich ein faktischer Zwang zur Teilnahme an Kapitalerhöhung ergibt.[1305]

 

Rz. 391

Die Ermittlung des tatsächlichen Wertes der Anteile, aus deren Differenz zum Nennbetrag sich das Agio errechnet, bereitet in der Praxis große Probleme, da oftmals nicht sicher ist, welche Vermögenswerte in d...

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