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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 3. Auskunftserzwingungsverfahren

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 1607

Nach § 131 AktG haben die Aktionäre bestimmte Auskunftsansprüche in der Hauptversammlung. Wurde ihr Informationsrecht verletzt, können sie deswegen entweder nach § 243 Abs. 4 AktG Anfechtungsklage erheben. Daneben oder alternativ können sie auch gem. § 132 AktG ein gerichtliches Auskunftserzwingungsverfahren anstrengen. Es handelt es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG.

 

Rz. 1608

Zuständig ist das LG am Sitz der Gesellschaft, soweit nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften ein besonderes LG örtlich zuständig ist. Für das Verfahren gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen. Dies ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auskunft nach § 132 Abs. 4 Satz 1 AktG auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Sie ist nach § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 5 Satz 3 HGB zum Handelsregister einzureichen und kann dort von jedermann nach § 9 HGB eingesehen werden. Damit soll den nicht beteiligten Aktionären für die nächste Hauptversammlung die Möglichkeit des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG gewährt werden. Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde. Sie muss ausdrücklich zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht.[4189]

 

Rz. 1609

Das Auskunftserzwingungsverfahren ist unabhängig von einer etwaigen Anfechtungsklage nach § 243 Abs. 4 AktG; auch entfaltet weder die Ablehnung noch die Zuerkennung von Auskunftsansprüchen im Verfahren nach § 132 AktG Wirkungen in einem Anfechtungsprozess.[4190] Antragsberechtigt ist nach § 132 Abs. 2 AktG zunächst jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gewährt worden ist. Ob er verlangt hat, dass die Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 5 AktG...

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