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10. Kapitel: Der minderjährige Erbe und die Testamentsvo ... / III. Abweichungen von Anordnungen des Erblassers

Prof. Dr. Jürgen Damrau
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Rz. 460

Abweichungen von den Anordnungen des Erblassers kann der Testamentsvollstrecker gleichermaßen in seinen endgültigen Plan aufnehmen, solange die Miterben nicht widersprechen; sonst läuft er Gefahr, dass auf Feststellung der Unwirksamkeit des Plans (Abweichungen von §§ 2204, 2042 ff. BGB) geklagt wird. Später wird er aufgrund seiner Verfügungsmacht die Übertragung der Gegenstände bewirken.

 

Rz. 461

Die Behandlung von Abweichungen von Anordnungen des Erblassers ist aber umstritten.

 

Beispiel

Das Testament bestimmt, dass Y das Geschäftsgebäude erhalten soll, X das Privathaus des Erblassers und dessen Reitpferd. X ist nach Abfassung des Testaments Kaufmann geworden, Y hatte sein Unternehmen an X übertragen. Nun wollen der Testamentsvollstrecker und X sowie Y die umgekehrte Verteilung.

 

Rz. 462

Die Anordnungen des Erblassers, insbesondere Teilungsanordnungen, sind für den Fall, dass Miterben den Nachlass auseinandersetzen, nur obligatorisch bindend.[28] Das Gleiche gilt, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandersetzt. Der Testamentsvollstrecker kann solche Anordnungen in seinem Plan zur Auseinandersetzung übergehen, wenn die Miterben dies nicht beanstanden oder gar dem zustimmen. Auch solche Zustimmung ändert nicht den Plan in der Weise, dass ein Vertrag daraus würde, ebenso wenig wie bei Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben.

 

Rz. 463

Dies wird vom BGH[29] anders gesehen. Man sieht darin Verfügungsbeschränkungen gem. § 2208 BGB. Das hat zur Folge, dass für Abweichungen von solchen Anordnungen dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsmacht fehlt (§ 2208 BGB verweist auf § 2205 BGB). Da auch die Erben wegen der Testamentsvollstreckung keine Verfügungsmacht haben (§ 2211 BGB), könnte sich die Situation ergeben, dass niemand über diese Gegenstände verfügen kann, w...

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