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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / X. Notarielles Berufsrecht – Grundbuchverfahrensrecht

Walter Krug
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1. Notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr

 

Rz. 138

Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).

Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze gilt seit 9.6.2017. Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung,[147] der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags[148] sowie der Stellungnahme des Bundesrats[149] entnehmen. Die Materialien sind abrufbar unter:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html

Ausführliche Erläuterungen zur Anwendung finden sich im Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 5/2017 vom 23.5.2017.[150]

[147] BT-Drucks 18/10607.
[148] BT-Drucks 18/11636.
[149] BR-Drucks 602/16 [B].
[150] Vgl. auch DNotZ 2017, 562. Einzelheiten: Eickelberg/Böttcher, FGPrax 2017, 145.

2. Nachweis der notariellen Prüfung bei Entwurf des beglaubigenden Notars

 

Rz. 139

OLG Schleswig:[151]

Zitat

1. Dem Grundbuchamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit geprüft worden sind.

2. Ein Nachweis durch einen notariellen Prüfvermerk ist entbehrlich, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen notariell beurkundet worden sind. Entsprechendes gilt im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung, wenn klar und unzweideutig feststeht und ohne weiteres anhand des Äußeren der Urkunde erkennbar ist, dass die Erklärung, deren Unterzeichnung der einreichende Notar beglaubigt hat, von diesem entworfen worden ist.

[151] OLG Schleswig DNotZ 2017, 862 = NJW 2017, 3606.

3. Nachweis der notariellen Prüfung auch bei reiner Unterschriftsbeglaubigung

 

Rz. 140

O...

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