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§ 10 Der Verwalter / a) Allgemeines

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 87

Der Verwaltervertrag kommt (wie jeder Vertrag) durch übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Die zum Vertragsabschluss führende Willenserklärung der Gemeinschaft erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung, für den die allgemeinen Regelungen hinsichtlich Ankündigung, Information über die Entscheidungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren usw. gelten (→ § 10 Rdn 28). Der Beschluss über den Verwaltervertrag kann separat gefasst werden, muss das aber nicht. Wenn bei der Bestellung ausdrücklich oder schlüssig auf das Angebot eines Verwaltervertrags Bezug genommen wird, kommt der Vertrag (uno actu) zugleich mit der Bestellung bzw. deren Annahme durch den Verwalter zustande[144] – was zu empfehlen ist (Muster → § 10 Rdn 43). Ob der Vertragsabschluss "uno actu" mit der Bestellung erfolgt oder ob ein separater Beschluss erfolgt: Es ist nicht nötig, dass die zum Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung über den bereits gefassten Beschluss hinaus noch von einer hierzu besonders ermächtigten Person abgegeben wird, erst recht dann nicht, wenn der Beschluss in Gegenwart des gewählten neuen Verwalters erfolgt. Der verkündete Beschluss beinhaltet die Willenserklärung der Gemeinschaft (→ § 10 Rdn 45).

 

Rz. 88

Die zum Vertrag führende Willenserklärung des Verwalters gibt dieser ausdrücklich oder schlüssig ab, indem er sich unter Vorlage des Verwaltervertrags um die Bestellung bewirbt. Dieses Angebot kann bzw. muss von der Gemeinschaft per Beschluss angenommen werden. Einer (weiteren) Erklärung des Verwalters bedarf es nicht, insbesondere nicht der von der h.M. verlangten "Annahmeerklärung" (→ § 10 Rdn 46). Beschließt die Gemeinschaft Modifizierungen des angebotenen Vertrags, liegt darin die Ablehnung des ursprünglichen Angebots des Bewerbers, v...

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