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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / aa) Vorbehaltsnießbrauch

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 120

Im Falle der Übertragung eines an Dritte vermieteten Objekts unter Nießbrauchsvorbehalt werden demjenigen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunftserzielung durch Vermietung bzw. Verpachtung erfüllt.[285] Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht derjenige, der im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist und mit diesen Rechten und Pflichten Sachen und Rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.[286] Ein Indiz hierfür ist i.d.R., dass die Einkünfte an den Übergeber entrichtet werden. Bei Übergabeverträgen zwischen nahen Angehörigen sind die steuerlichen Anforderungen zu beachten. Nur dann, wenn sie ernsthaft gewollt und auch tatsächlich durchgeführt werden, werden sie der Besteuerung auch zugrunde gelegt.[287]

 

Rz. 121

Hat sich der Übergeber den Nießbrauch vorbehalten, hat er regelmäßig demgemäß die Einkünfte zu versteuern. Diejenigen Aufwendungen, die er aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung zu tragen hat, kann er steuerlich geltend machen. Hierunter fällt zum einen die AfA, aber auch diejenigen Kosten, welche er gem. §§ 1041, 1045, 1047 BGB zu tragen hat. Hierbei handelt es sich zum einen um die im Zusammenhang mit der normalen Erhaltung der Sache erforderlichen Kosten, aber auch um öffentliche Lasten und Versicherungsleistungen. Den Eigentümer und nicht den Nießbraucher treffen regelmäßig die außerordentlichen Lasten und Erhaltungsaufwendungen. Dieser kann sie allerdings nicht steuerlich geltend machen, da er keine Einkünfte hat. Es ist daher bei der Gestaltung darauf zu achten, dass hierüber in jedem Falle eine Regelung getroffen wird. In einer Vielzahl von Übergabeverträgen wird daher geregelt, dass der Nießbraucher au...

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