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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Besondere Regelungen im Grundverhältnis

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 177

In der Gestaltungsliteratur sind Regelungen zum Grundverhältnis darüber hinaus ins Angebot bzw. in die Diskussion gekommen.[266] Regelungsbedarf oder wenigstens Regelungsmöglichkeiten werden damit ferner in folgenden Bereichen gesehen:[267]

▪ Bereithaltungspflicht des Bevollmächtigten
▪ Ausführungspflicht des Bevollmächtigten
▪ Rücksprachevorbehalte (Rücksprache mit dem Vollmachtgeber oder einem Kontrollbevollmächtigten, siehe zum Kontrollbevollmächtigten § 5)
▪ Dokumentationspflichten zum Eintritt des Vorsorgefalls und zum Bestand des Vermögens
▪ Vorgaben zur Vermögensverwaltung, zur Vermögensanlage und zu Vermögensveräußerungen
▪ Vorgaben zur Wohnung, zur häuslichen Betreuung, zur Heimunterbringung und in Gesundheitsangelegenheiten
▪ Informationsrechte, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (siehe oben Rdn 171, 172)
▪ Pflicht zur Anregung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
▪ Beginn, Dauer und Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (u.a. Kündigungsmöglichkeiten)
▪ Vergütung des Bevollmächtigten
▪ Haftungsmaßstab (Haftung für jede Form der Fahrlässigkeit oder Maßstab nur die eigenübliche Sorgfalt – diligentia qaum in suis – oder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Regelung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung)
▪ Regelung von Verschwiegenheitspflichten.

Siehe hierzu mit Gestaltungsvorschlägen § 11 und § 12.[268]

 

Rz. 178

Horn weist zu Recht darauf hin, dass umfangreiche Regelungen die Vorsorgeberatung ganz erheblich erschweren und oft nicht gewünscht seien.[269] Im "Normalfall" der Bevollmächtigung des Ehegatten/Partners, der Kinder und sonstiger besonders nahestehender Personen (Renner beziffert diesen Normalfall in seiner notariellen Praxis mit 95 %[270] – was der Autor aus seiner Praxis bestätigen kann), wir...

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