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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Grundlagen/Einführung

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 186

Eines der zentralen Themen bei der Vorsorgevollmacht ist der "Start der Vollmacht".

Für den Berater zwei Vorgaben vorweg:

▪ (Vorgabe 1) Je umfassender die Vorsorgevollmacht gestaltet ist (Stichwort: Generalvollmacht, ohne bzw. mit wenigen nicht störenden Einschränkungen im Außenverhältnis) und
▪ (Vorgabe 2) wenn sichergestellt ist, dass der der Bevollmächtigte zu gegebener Zeit im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, um sich als solcher durch deren Vorlage zu legitimieren bzw. die Wirkungen der §§ 171, 172 BGB zu erzielen (Rechtsscheinvollmacht, Nachweis der Bevollmächtigung),

umso größer ist die Chance, dass der (Haupt-)Wunsch des Vollmachtgebers – und des Gesetzgebers – erreicht wird, nämlich die Vermeidung der Einrichtung einer staatlichen/gerichtlichen Betreuung.

 

Für den Berater die Lösung (Königsweg, vgl. Rdn 205 ff.) vorweg:

Erteilung einer umfassenden, sofort wirksamen und dem Bevollmächtigten auch sofort ausgehändigten Vollmacht, und zwar vom Notar beurkundet, wegen der amtlichen Prüfung der Geschäftsfähigkeit (siehe dazu § 7 Rdn 11 ff.) und wegen der Möglichkeit – im Falle des Verlustes bei entsprechender Anweisung – ohne Einschränkungen jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmacht zu erhalten (siehe dazu § 7 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 187

Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel dem Bevollmächtigten gegenüber erteilt (sog. Innenvollmacht, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Wenn für das Wirksamwerden kein bestimmter Zeitpunkt bzw. kein bestimmtes Ereignis ausdrücklich festgelegt ist und auch im Wege der Auslegung nicht ausgemacht werden kann (Befristung oder Bedingung), dann wird die Vollmacht mit ihrer Erteilung – sofort – wirksam.[279] Von der Frage der Wirksamkeit – des Starts der Vollmacht – zu unterscheiden ist die wichtige, aber für die Wirksamkeit der Vollmacht ohne besond...

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