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§ 7 Besondere Themen für die notarielle Vorsorgevollmacht / I. Beurkundung

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 11

Wird die Vorsorgevollmacht durch Aufnahme der Erklärungen des Vollmachtgebers in einer Niederschrift beurkundet (§§ 6 ff. BeurkG), hat der Notar die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen (§ 11 BeurkG, § 17 BeurkG). Fehlt dem Vollmachtgeber nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit (siehe dazu § 1 Rdn 15 ff.), so soll der Notar die Beurkundung ablehnen (§ 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit soll der Notar in der Niederschrift feststellen (§ 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Ist der Vollmachtgeber schwer krank, so soll der Notar dies in der Niederschrift vermerken und – zur Beweissicherung – angeben, welche Feststellungen er über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat (§ 11 Abs. 2 BeurkG).[11]

 

Rz. 12

Entsprechend dem Grundsatz gegebener Geschäftsfähigkeit darf und muss der Notar grundsätzlich von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Vollmachtgebers ausgehen (siehe zur erforderlichen Geschäftsfähigkeit § 1 Rdn 15 ff.; § 11 Abs. 1 BeurkG). Der Notar braucht nicht ohne Anlass zu ermitteln, ob Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen; er muss auch nicht nach möglichen Anhaltspunkten – z.B. nach einer Betreuerbestellung – fragen.[12] Die Bestellung eines Betreuers hat – solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (§ 1825 BGB; § 1903 BGB a.F.) – rechtlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Auch für Betreute gilt der Grundsatz der Geschäftsfähigkeit.[13] Dennoch kann die Bestellung eines Betreuers dem Notar Anlass zu Ermittlungen geben, bspw. durch Einsicht in die Betreuungsakten (§§ 14 Abs. 2 und 4 FamFG); i.d.R. dürfte es dann ausreichen, wenn sich der Notar den Betreuungsbeschluss und insbes. das ärztliche ...

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