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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / cc) Weitere Aspekte

Jürgen Jahnke
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Rz. 464

Die Rente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung kann nicht auf das 65. Lebensjahr begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings eine altersbedingte unfallfremde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit[349] und die voraussehbare Mitarbeit anderer Familienangehöriger (z.B. nach Pensionierung), ferner die unfallunabhängige Einstellung, aber auch die vorbestehende Existenz von Ersatzkräften (z.B. Putzfrau, Gartenhilfe).[350] In der Rechtsprechung besteht eine Tendenz, bei langjährigen Feststellungsurteilen das Ende des Haushaltsführungsschadens mit dem 70.[351] oder 75.[352] Lebensjahr anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigte Person auch unfallfremd nicht mehr in der Lage sein würde, ihren Haushalt vollumfänglich allein zu führen.[353]

 

Rz. 465

Nicht jede Verletzung führt zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Haushaltsführung und damit zu einem Haushaltsführungsschaden; das gilt gerade auch für psychische Beeinträchtigungen.[354] Auch ein körperlicher Dauerschaden zieht nicht immer zwingend eine Beschränkung in der Haushaltsführung nach sich. I.d.R. entfällt bei einer festgestellten MdE von 20 % oder weniger eine messbare und schadenrechtlich relevante Einbuße in der Haushaltsführung.[355]

 

Rz. 466

Der jährliche Haushaltsführungsschaden entspricht nicht dem 12-fachen Monatswert. Es sind vielmehr solche Zeiten herauszunehmen, in denen auch ohne den Unfall keine Haushaltsführung angefallen wäre (z.B. Urlaub oder andere Freizeitaktivitäten; verlängertes Wochenende; Besuche bei Freunden und Verwandten).[356]

 

Rz. 467

Solange ein Verletzter stationär untergebracht ist (z.B. im Krankenhaus, anlässlich einer Kur oder im Pflegeheim) bzw. dies künftig sein wird, beschränkt sich der Haushaltsführungsschaden auf diejenigen Tätigk...

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