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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / aa) Verletzungsfall

Jürgen Jahnke
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Rz. 453

Nach §§ 1356, 1360 BGB regeln die Eheleute Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit im wechselseitigen Einvernehmen.[341] Ihnen obliegt es, die mit der Haushaltsführung verbundenen Pflichten untereinander aufzuteilen. Der Ersatzanspruch des verletzten Ehepartners bestimmt sich in zwei Stufen:[342] Zunächst wird die Begrenzung auf den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personenkreis vorgenommen[343] und anschließend die diesem Kreis ohne die Verletzung (hypothetisch) erbrachte Leistung im Haushalt ermittelt.[344]

 

Rz. 454

Die interne Verteilung insbesondere der Haushaltsführung ist schadenersatzrechtlich dann zu korrigieren, wenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, das eine Korrektur als "überobligationsmäßig" erlaubt oder wenn der Gestaltungsspielraum nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden kann.[345]

 

Rz. 455

Die Verrentung eines Ehegatten kann zu einer Neuverteilung der Aufgaben im Haushalt führen.

 

Rz. 456

Wird ein den Haushalt führender Ehegatte (gleich ob Hausfrau oder Hausmann) verletzt, und kann er dadurch seiner familiären Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen, verliert er damit die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft. Die daraus entstehenden Nachteile sind dem Verletzten (und nicht dem mittelbar betroffenen Ehegatten) nach §§ 842, 843 BGB zu ersetzen:[346] Soweit die Haushaltsführung, als Beitrag zum Familienunterhalt, der Versorgung von Familienangehörigen dient, handelt es sich um einen Erwerbsschaden (§§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Soweit die Eigenversorgung der verletzten Person (Hausfrau, Hausmann) entfällt, resultiert der Anspruch aus § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB (vermehrte Bedürfnisse).

 

Rz. 457

Die Aufteilung des Schadens in Mehrbedarf und Erwerbsschaden kann i.d.R. nach Kopft...

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