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§ 1 Dienstliche und private Nutzung von Internet, Intran ... / b) Keine klare Regelung vorhanden

David Marcone
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Rz. 89

In vielen Fällen hat der Arbeitgeber entweder überhaupt keine Regelungen über die Art und Weise der Internet-/E-Mail-Nutzung festgelegt oder aber die vorhandenen Regelungen sind nicht abschließend. Sehr verbreitet ist es auch, dass Regelungen zwar vorhanden sind aber nicht konsequent umgesetzt und kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass sich eine abweichende betriebliche Übung "eingeschlichen" hat. All diesen Konstellationen ist gemein, dass die vorhandenen Regelungen unklar sind und damit der Arbeitnehmer nicht abschließend einschätzen konnte, welche Regelungen eigentlich für ihn gelten sollen. Die Rechtsprechung fordert in diesen Fällen grundsätzlich vor etwaigen Kündigungen den Ausspruch einer Abmahnung. Ist völlig unklar, was im Einzelfall gilt, kann sogar der Ausspruch einer Abmahnung ungerechtfertigt sein, weil überhaupt keine Pflichtverletzung anzunehmen ist. Zugunsten der Arbeitnehmer wird teilweise auch die zunehmende Regelungsdichte im Arbeitsrecht berücksichtigt. Unterliegt der ­Arbeitnehmer einer Vertrauensarbeitszeit, verstößt er ebenfalls gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben vernachlässigt und stattdessen zu privaten Zwecken im Internet surft; ein Arbeitszeitbetrug im Sinne der Rechtsprechung des BAG zur ausschweifenden Internetnutzung während der Arbeitszeit scheidet aber in diesen Fällen regelmäßig aus.

 

Rz. 90

Wird die private Nutzung gebührenfreier Internetdienste und der E-Mail-Funktionen außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich für zulässig erklärt und sind für eine an sich mögliche Internetnutzung während der Arbeitszeit keine bestimmten Sanktionen vorgesehen, so besteht das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung.[120] Der Arbeitgeber müsste konkret vortragen, dass der Arbeitnehmer in Folge de...

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