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§ 1 Dienstliche und private Nutzung von Internet, Intran ... / 2. Einzelfälle

David Marcone
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Rz. 107

Wie bereits ausgeführt, sind die Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt, rar. In folgenden Konstellationen kann eine ordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden:

a) Einschlägige Abmahnung vorhanden

 

Rz. 108

Hat der Arbeitgeber bereits das Fehlverhalten einschlägig (wirksam) abgemahnt, kann im Wiederholungsfall grundsätzlich ordentlich gekündigt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die vorherige Abmahnung nicht wegen Zeitablaufs in ihrer Wirkung geschwächt ist (vgl. Rdn 81 ff.). Ein zeitlicher Zusammenhang ist deshalb unumgänglich.

b) Verbot der privaten Internetnutzung klar geregelt

 

Rz. 109

Wurde die private Internetnutzung ausdrücklich verboten, handelt es sich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot um ein steuerbares Verhalten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Dies ist nur bei erheblichem Missbrauch der Fall.[135] Zudem besteht für den Arbeitgeber stets das Einschätzungsrisiko, wann ein Fall der überzogenen Nutzung vorliegt.

 

Rz. 110

Wurde die private Nutzung ausdrücklich verboten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses Verbot auch zu kontrollieren, zumindest stichprobenartig.[136] Dem Arbeitgeber wird also abverlangt, dass er seine Verbote auch nachhält und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Einhaltung des Verbotes wichtig ist.

 

Rz. 111

 

Praxishinweis

Im Regelfall kann ohne Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung nicht unmittelbar ordentlich gekündigt werden. Nur in schweren Missbrauchsfällen ist dies anders. Dann aber sollte vorrangig der Ausspruch einer fristlosen Kündigung geprüft werden verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

[135] BAG 7.7.2005 – 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98.
[136] LAG Köln 11.2.2005 – 4 Sa 1018/04, LAGReport 2005, 229.

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