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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Haftung des Verkehrsanwalts

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Rz. 265

Der Verkehrsanwalt ist verpflichtet,[656] den Prozessbevollmächtigten sorgfältig auszuwählen, wenn der Auftraggeber ihm dessen Beauftragung überlässt. Entscheidend sind die Umstände des Falls, insb. die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Im Normalfall kann sich der Verkehrsanwalt wegen der fachlichen Eignung des Prozessbevollmächtigten auf dessen Selbsteinschätzung und auf die Angaben in einem Anwaltsverzeichnis verlassen. Nur wenn das zu übertragende Mandat ausnahmsweise Erfahrung und Fachkenntnisse in einem Spezialgebiet, Sprachkenntnisse, jederzeitige Erreichbarkeit, sachkundige Vertreter oder Mitarbeiter des sachbearbeitenden Anwalts erfordert, muss der Verkehrsanwalt sich vor der Beauftragung vergewissern, ob der Prozessbevollmächtigte persönlich und fachlich geeignet ist sowie über die erforderliche Büroorganisation verfügt. Hierzu kann der Verkehrsanwalt i.d.R. auf Empfehlungen verlässlicher und unabhängiger Dritter und auf Referenzmandate des Prozessbevollmächtigten vertrauen. Von besonderer Bedeutung ist in jedem Fall, dass der Verkehrsanwalt rechtzeitig mit dem in Aussicht genommenen Prozessbevollmächtigten Rücksprache nimmt und sicherstellt, dass in dessen Person kein Interessenkonflikt vorliegt. Die vorbeschriebenen Pflichten sind dem Verkehrsanwaltsvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine analoge Anwendung des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen des auf Anwaltsverträge anzuwendenden § 675 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. Rdn 360 ff.).

 

Rz. 266

Die dargelegte Pflicht des Prozessanwalts, in eigener Verantwortung geeignete und verlässliche Maßnahmen zu treffen, die eine zuverlässige Information über den Lauf der Rechtsmittelfrist gewährleisten, trifft auch den Verkehrs...

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