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§ 1 Allgemeines / F. Berufung in Zivilsachen

Prof. Dr. iur. Michael Sattler, Christina Brammen
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I. Muster: Berufung in Zivilsachen

 

Rz. 8

Muster 1.6: Berufung in Zivilsachen

 

Muster 1.6: Berufung in Zivilsachen

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Zulässigkeit

In der Berufungsinstanz (= 2. Instanz) kann die in der ersten Instanz unterlegene Partei das Urteil überprüfen lassen. Die Berufung ist im vorliegenden Fall

□ zulässig
□ nicht zulässig, weil der Beschwerwert 600 EUR nicht übersteigt.

Sofern keine Partei in der ersten Instanz vollständig obsiegt hat, können beide Seiten Berufung einlegen. Verzichtet in diesem Fall eine Partei auf die Berufung, kann sich das Urteil im Berufungsverfahren nur noch zu deren Lasten ändern. Allerdings hat sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungfrist die Möglichkeit, Anschlussberufung einzulegen. Deren Wirkung entfällt jedoch, wenn auch die Hauptberufung zurückgenommen wird.

Das zuständige Berufungsgericht ist vorliegend das _________________________.

2. Fristen

Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils beim Berufungsgericht eingelegt werden. Vorliegend wurde das Urteil am _________________________ zugestellt; die Berufungsfrist endet damit am _________________________.

Nach Ablauf eines weiteren Monats, somit bis zum _________________________, muss die Berufung begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden, sofern der Antrag rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Frist bei Gericht eingeht. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich. Nach Zugang der Berufungsbegründung erhält der Berufungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Die übliche Frist hierfür beträgt ebenfalls einen Monat.

3. Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungsführer muss dem Gericht darlegen,...

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