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Bayerisches LSG Urteil vom 18.01.2008 - L 3 U 137/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2106. erfasste Krankheit. neue Bezeichnung. wissenschaftliche Begründung. Carpaltunnelsyndrom. Quasiberufskrankheit. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. erhöhtes Erkrankungsrisiko. Überprüfung durch Ärztlichen Sachverständigenbeirat. Sperrwirkung

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) einer Friseurin weder als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2106 idF vom 5.9.2002 (neue Bezeichnung ab 1.10.2002) noch als Quasiberufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB 7 wegen der eingetretenen Sperrwirkung durch das noch laufende Überprüfungsverfahren des Ärztlichen Sachverständigenbeirats.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.03.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Kosten gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) als Berufskrankheit (BK).

Die 1959 geborene Klägerin übt seit 1974 den Beruf einer Friseurin aus.

Mit Schreiben vom 11.08.2003 machte sie das Vorliegen eine Berufskrankheit aufgrund starker Schmerzen in der rechten Hand geltend.

Dr. W./Dr. L./Dr. E., Chirurgen, zeigten mit Schreiben vom 20.08.2003 ein CTS rechts als Berufskrankheit an.

Mit Bescheid vom 18.09.2003 lehnte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit ab. Die Erkrankung - CTS - sei nicht in der entsprechenden Liste zur BKV aufgeführt. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs.2 SGB VII seien nicht gegeben.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme des Dr. D. , Gewerbearzt...

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