Rn. 79

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der TRS ist ein Finanzinstrument (Finanzderivat), mit dem sowohl das Marktpreis- als auch das Kreditrisiko bezogen auf ein bestimmtes Referenzobjekt (Underlying; i. d. R. zinstragendes Wertpapier) übertragen werden. Dies erfolgt dergestalt, dass der Sicherungsnehmer die Zinsen aus dem Referenzobjekt (Referenzaktivum) sowie dessen Wertsteigerungen an den Sicherungsgeber leistet und im Gegenzug eine laufende Zinszahlung sowie den Ausgleich von Wertverlusten aus dem Referenzobjekt vom Sicherungsgeber erhält (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 8; Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 584f.).

Die Marktwertänderungen können periodisch oder einmalig am Laufzeitende des TRS ausgeglichen werden. Die aus dem TRS resultierenden Zahlungsströme sind in die Komponenten "Zinszahlungen" und "Ausgleichszahlungen für Marktwertänderungen" zu zerlegen.

1. Sicherungsnehmer

 

Rn. 80

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Ausweis der ausgetauschten Zahlungsströme in der GuV folgt den Regeln für das abgesicherte Geschäft (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 31).

Mithin ist es sachgerecht, wenn bei Sicherungsgeschäften die Zinszahlungen aus dem TRS in demselben GuV-Posten wie die Zinsen des gesicherten Grundgeschäfts (saldiert) gezeigt werden; ggf. ist eine Zinsabgrenzung vorzunehmen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 403).

Periodische geleistete Kurswertausgleichzahlungen sind während der Laufzeit des TRS erfolgsneutral in der Bilanz auszuweisen.

Die Vereinnahmung in der GuV (im Bewertungsergebnis des abgesicherten Geschäfts) erfolgt bei Beendigung des Geschäfts (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 31).

2. Sicherungsgeber

 

Rn. 81

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Sicherungsgeber eines TRS befindet sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in der gleichen Position wie ein Käufer des Referenzaktivums (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37). Eine positive Marktwertveränderung bekommt der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer, eine negative Marktwertänderung muss der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer bezahlen.

Zinszahlungen und Kurswertausgleichszahlungen werden analog der Behandlung beim Sicherungsnehmer (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 80) behandelt (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37).

Besonderheit: Da Wertverluste vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer laufend oder einmalig ausgeglichen werden, ist es geboten, einen aus diesem Geschäft drohenden Verlust (dieser wurde vor dem BilSt erfolgsneutral im Posten "Sonstige VG" erfasst) entsprechend der Vorgehensweise bei der Bilanzierung der Variation Margin bei Financial Futures durch eine außerplanmäßige Abschreibung der aktivierten Ausgleichszahlungen zu erfassen; für einen darüber hinausgehenden Verlustanteil ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37).

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