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Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS / 5.3.3 Bilanzierung nach Ausübung der Option

Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
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5.3.3.1 Bilanzierung beim Käufer des Optionsrechts

 

Rz. 156

Übt der Optionsrechtskäufer das Optionsrecht innerhalb der Optionsfrist aus, so ist zu unterscheiden, ob er Wertpapiere kauft (Kaufoption, call) oder verkauft (Verkaufsoption, put).

Bei der Kaufoption stellt der Optionspreis zusätzliche Anschaffungskosten für die Wertpapiere dar.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kaufoption: Der Basispreis beträgt 280, der Optionspreis 10. A hat 100 Aktien gekauft.

A bucht, abgesehen von weiteren Anschaffungsnebenkosten:

Wertpapiere

29.000 EUR

an Bank/sonstige Verbindlichkeit

28.000 EUR

an Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

1.000 EUR

 

Rz. 157

Wurde zu einem früheren Stichtag eine Kaufoption auf den niedrigeren Wert abgeschrieben, so stellt sich die Frage, ob die Option nur mit dem niedrigeren Wert als zusätzliche Anschaffungskosten der Wertpapiere gebucht wird oder ob die frühere Abschreibung bei Ausübung der Option ergebniswirksam aufzulösen und die Optionsprämie voll als Anschaffungsnebenkosten der Wertpapiere zu buchen ist. War das Optionsrecht im vorstehenden Beispielsfall zum Abschlussstichtag auf 5 abgeschrieben, weil der Kurs der Aktien auf 275 gesunken war, so stellt sich also die Frage, ob nur der Buchwert von 500 EUR zusätzliche Anschaffungskosten der Wertpapiere ist oder ob beim Kauf der Wertpapiere zuvor zu buchen ist

Aktien und andere nicht fest verzinsliche Wertpapiere

500 EUR

an Erträge aus Zuschreibungen des Umlaufvermögens

500 EUR

und dann der volle Optionspreis als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Wert war Ausfluss der vorsichtigen Bewertung zum vorausgegangenen Abschlussstichtag. Zu Anschaffungskosten wurde jedoch die ungekürzte Optionsprämie. Daher ist die Abschreibung erfolgswirksam bei der Ausübung der Kaufoption aufzulösen, wie es in der vorstehenden Buchung geze...

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