2.2.1 Überblick
Die Beiträge zugunsten einer Basisversorgung können grundsätzlich bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für das Jahr 2025 beträgt der Höchstbetrag daher 29.344 EUR (24,7 % von 118.800 EUR). Seit 2023 sind die Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter zu 100 % anzusetzen.
Bei der Ermittlung des dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens wird berücksichtigt, ob der Steuerpflichtige seine Altersvorsorge ausschließlich durch Beiträge aufgebaut hat, die aus versteuertem Einkommen stammen, oder ob er bereits einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu seiner Altersversorgung (Basisversorgung) in Anspruch genommen hat. Erhält der Steuerpflichtige einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, schöpft er in diesem Umfang das ihm insgesamt zur Verfügung stehende Abzugsvolumen mit aus. Erhält ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung, z. B. als Beamter, wird aus Gleichbehandlungsgründen das dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende maximale Abzugsvolumen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag gekürzt.
2.2.2 Höchstbetrag
Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind im Jahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 29.344 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen. In den vorhergehenden Jahren erfolgte nur ein anteiliger Ansatz.
Höchstbetragsrechnung
Ein lediger Steuerpflichtiger hat bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2022 eine private Basisrente-Alter abgeschlossen und zahlt in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils einen jährlichen Beitrag i. H. v. 6.000 EUR.
Weil der Höchstbetrag nicht durch an...