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Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tag in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO.

 

Normenkette

§ 42 AO, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Herren K sind Beteiligte einer GbR. Als solche kauften sie im Frühjahr des Jahrs 2000 börsennotierte Aktien zweier Kapitalgesellschaften. Im Dezember 2000 verkauften sie diese Aktien mit Verlust, um am selben Tag die gleiche Anzahl von Aktien wieder zu kaufen. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung erkannte das FA die Verluste wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an.

Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007, 1 K 51/06, Haufe-Index 1809378, EFG 2008, 54) gab der Klage statt, weil es die Voraussetzungen eines Missbrauchs (§ 42 AO) als nicht erfüllt ansah.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen und wies die Revision des FA zurück.

 

Hinweis

1. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt, wer Wertpapiere – wie im Fall hier – innerhalb der Jahresfrist anschafft und mit Verlust veräußert. Damit verwirklicht der Steuerpflichtige den objektiven Tatbestand der Steuernorm, und zwar unabhängig davon, ob er kurze Zeit später gleichartige Wertpapiere wieder kauft. Dieser Wiederkauf macht den Verkauf nicht etwa rückgängig, sondern ist erster Teilakt (Anschaffung) eines eventuell erneut in Gang gesetzten Steuertatbestands, den der Steuerpflichtige indes nur erfüllt, wenn er die Wertpapiere wiederum binnen Jahresfrist veräußert. Der subjektive Tatbestand (Einkünfteerzielungsabsicht) wird durch die verhältnismäßig kurze Jahresfrist in typisierender Weise objektiviert.

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