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FG Baden-Württemberg Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 51/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisierung von Spekulationsverlusten. Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ver- und Ankauf von Wertpapieren am gleichen Tag und in gleicher Zahl zur Realisierung von Spekulationsverlusten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (entgegen Urteil des FG Schleswig-Holstein v. 14.9.2006, 5 K 286/03).

2. Die Realisierung von Verlusten ist kein besonderes, rechtfertigungsbedürftiges Privileg, sondern notwendige Folge eines an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Steuersystems.

3. Die spezielle Regelung von Verlustentstehung und Verlustausgleich in § 23 EStG liefert keine tragfähigen Anhaltspunkte, die den Wiederankauf von Wertpapieren, deren Veräußerung zur Realisierung von Spekulationsverlusten führte, als eine Steuerumgehung erscheinen lassen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen IX R 60/07)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2003 wird der Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. Juli 2002 dahin abgeändert, dass negative Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften in Höhe von 104.957 DM festgestellt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des voll...

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