Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung. Es dient der Abgrenzung der Einkommenserzielung von der Einkommensverwendung.
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die eingetretene Vermögensminderung der Körperschaft beruht. Vermögensminderungen durch einen schuldrechtlichen Vertrag, wie z. B. einen Dienst-, Werk-, Darlehens- oder Mietvertrag, führen nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Erst wenn die Vermögensminderung auf das Gesellschaftsverhältnis zwischen Körperschaft und Gesellschafter zurückzuführen ist, handelt es sich i. d. R. um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei der Veranlassungsprüfung wird allerdings nicht auf die förmliche Bezeichnung der Gestaltung abgestellt, sondern auf den wirtschaftlichen Hintergrund.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte, sog. Fremdvergleich.
Als weiterer Aspekt des Fremdvergleichs ist die Ernsthaftigkeit der Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieses erweiterten und vollständigen Fremdvergleichs ist auch die Einbeziehung des Vertragspartners erforderlich. Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen.
Gewinnausschüttungen und somit auch verdeckte Gewinnausschüttungen können nur an Gesellschafter erfolgen. Die bei der Körperschaft eingetretene Vermögensminderung muss daher durch die Gesellschafters...