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Treuhandgeschäfte (Rechnungslegung) / 1.3 Treuhandvertrag

Prof. Dr. Lutz Richter
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Rz. 13

Im Gegensatz zur gesetzlichen oder hoheitlichen Treuhandschaft[1] resultieren die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien bei rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen aus dem Treuhandvertrag.[2] Dabei ist generell festzulegen, welche wirtschaftlichen Ziele mit der Treuhandschaft verfolgt werden und welche Rechtsstellung der Treuhänder erhalten soll. Es eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, da der Treugeber bspw. im Außenverhältnis dem Treuhänder die vollen Eigentumsrechte am Treugut übertragen kann oder er ihn lediglich ermächtigt, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Zudem kann im Innenverhältnis unterschieden werden, ob der Treuhänder Weisungen des Treugebers oder eines Dritten (z. B. Kreditgeber) zu befolgen hat oder ob ihm die vertraglich vereinbarte Beziehung gestattet, Entscheidungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.[3]

[1] Vgl. Rz. 8.
[2] Vgl. Wöhe, Günter: Probleme des Treuhandwesens aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, StKgR 1979, S. 311 ff.
[3] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.: WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., Düsseldorf 2008, Rn. H3.

1.3.1 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 

Rz. 14

Der Vertragstyp "Treuhandvertrag" ist dem BGB nicht bekannt,[1] sodass sich sein Inhalt jeweils durch die Verhältnisse des Einzelfalls ergibt. Sofern die Treuhandschaft unentgeltlich durchgeführt wird, leiten sich die anzuwendenden gesetzlichen Rechte und Pflichten aus den Vorschriften des BGB über den Auftrag ab (§§ 662ff. BGB). Liegt hingegen Entgeltlichkeit vor, sind die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag zu berücksichtigen (§§ 675ff. BGB), die sich im Allgemeinen ebenfalls auf die Vorschriften des Auftragsrechts beziehen.[2]

 

Rz. 15

Gem. § 662 BGB ergibt sich für den Beauftragten die Pflicht, "ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes G...

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