Zolltarifrechtlich ist zwischen Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen (Mischungen) i. S. d. Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b 1. Alternative und "Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf" i. S. d. AV 3b 2. Alternative zu unterscheiden.
Von Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen ist auszugehen, wenn sich die in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Bestandteile zwei oder mehr Tarifpositionen zuordnen lassen. Bei Lieferungen derartiger Waren bzw. Warenzusammenstellungen wird dann für die Tarifierung auf den charakterbestimmenden Bestandteil der Zusammenstellung abgestellt, wenn dieser ermittelt werden kann. Falls die Voraussetzungen für die Einreihung nach der AV 3b nicht vorliegen, sind die aus verschiedenen Waren bestehenden Zusammenstellungen getrennt einzureihen und unterliegen – je nach Warenbestandteil – ggf. verschiedenen Steuersätzen.
Als Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen gelten Waren, die praktisch zu einem untrennbaren Ganzen verbunden sind. Dies ist z. B. bei hohlen Schokoladeneiern der Fall, die eine Kunststoffkapsel mit Kleinspielzeug enthalten. Die Einreihung richtet sich nach dem Bestandteil der Schokolade (charakterbestimmend). Die Umsätze der so einzureihenden Erzeugnisse unterliegen damit insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
Von Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zusammenstellungen müssen erstens aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren tarifliche Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen. Die Zusammenstellungen müssen zweitens aus Waren b...