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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27 Allgemeine Übergangs ... / 2.24 § 27 Abs. 22a UStG: Anwendung des § 2b UStG

Dr. Martin Kemper
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Rz. 102

Mit Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2020 wurde § 27 Abs. 22a UStG neu eingefügt.[1] Mit dieser Vorschrift wurde die in §27 Abs. 22 UStG (Rz. 97) geregelte großzügige Übergangsregelung der für die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts geltenden Regelung des bereits im Jahr 2016 eingeführten § 2 Abs. 3 UStG zunächst bis zum 31.12.2022 verlängert. Danach galt (S. 1), dass dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gem. Abs. 22 S. 3 erklärt hatte, dass sie § 2 Abs. 3 in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für die vor dem 1.1.2021 endende Zeiträume nicht widerrufen hat, diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden, galt. Allerdings konnte die Erklärung nach S. 1 des § 22a UStG auch für Zeiträume nach dem 31.12.2021 nur mWv Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Es war und ist dabei nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken. Mit Art. 16 Nr. 13a des JStG 2022[2] wurde diese Frist durch eine Anpassung des § 27 Abs. 22a UStG bis zum 31.12.2024 verlängert.

 

Rz. 103

Die erste Regelung zur Fristverlängerung ging nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, sondern auf eine Empfehlung des Finanzausschusses vom 5.6.2020[3] zurück, der dem Bundesrat die Einfügung einer entsprechenden Regelung wegen der Umsetzungsschwierigkeiten der Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in den Bundesländern empfahl. Zweifellos durfte ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie allenfalls mittelbar darin bestanden haben, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Bewältigung der P...

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