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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27 Allgemeine Übergangs ... / 2.23 § 27 Abs. 22 UStG: Anwendung des § 2b UStG

Dr. Martin Kemper
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Rz. 97

Mit der durch das Gesetz v. 2.11.2015[1] mWv 1.1.2016 eingeführten Regelung des § 27 Abs. 22 UStG und der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG wurden bestimmte Fragen zum Anwendungszeitraum im Zusammenhang mit der zum 1.1.2017 neu geregelten Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in dem damals neu eingeführten § 2b UStG festgelegt.[2] Nach der Regelung des § 27 Abs. 22 UStG (S. 1 und 2) war der aufgehobene § 2 Abs. 3 in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2017 ausgeführt wurden, weiterhin anzuwenden. Dagegen war der neu eingeführte § 2b UStG – in der am 1.1.2016 geltenden Fassung – auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt wurden. Anders (einfach) ausgedrückt wurde hier die Geltung der bestehenden (alten) Regelung des § 2 Abs. 3 UStG durchgängig (zunächst) bis Ende des Jahres 2016 ausgedehnt, was schon damals als durchaus großzügige Übergangsregelung bezeichnet werden konnte. Diese Übergangsregelung wurde durch § 27 Abs. 22a UStG dann bis zum 31.12.2022 und dann nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert (Rz. 102f.).

 

Rz. 98

Der Regelungsinhalt des § 27 Abs. 22 UStG geht aber über eine reine Übergangsregelung hinaus, denn hier findet sich zudem ein Wahlrecht für die Folgejahre. Für den Zeitraum nach dem 31.12.2016 konnte die jPöR dem FA gegenüber spätestens bis zum 31.12.2016 einmalig erklären – es handelte sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist –[3], dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung dieser Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen war dabei nicht zulässig. Diese Erklärung konnte also letztmals bis zum 31.12...

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