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Rückstellungen nach HGB und EStG/KStG / 7 Angaben im Anhang

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 54

Nach § 285 Nr. 24 HGB sind im Anhang zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen anzugeben: das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln.

Für sog. Altzusagen, d. h. bis Ende 1986 begründete Pensionsverpflichtungen inkl. ihrer danach, d. h. ab 1987, eingetretenen Erhöhungen besteht ein Passivierungswahlrecht. Wird hiervon Gebrauch gemacht, müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang/Konzernanhang in einem Betrag angeben (= Fehlbetrag zu Pensionsverpflichtungen; Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 6 EGHGB).

Nach §§ 285 Nr. 29, 314 Nr. 21 HGB ist im Anhang/Konzernanhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften.[1]

Nach § 285 Nr. 12 HGB sind von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften/GmbH & Co. KG Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, ohne Nennung von Beträgen zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben.

 

Rz. 55

Nach § 285 Nr. 33 HGB sind wertbegründende Ereignisse in einem Nachtragsbericht darzustellen, soweit diese Ereignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind; diese Verpflichtung trifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Allerdings müssen diese Ereignisse von besonderer Bedeutung sein; Art und finanzielle Auswirkungen dieser Ereignisse müssen dargestellt werden. In Bezug auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2019/31.12.2020/31.1...

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