8.1 Umfang der Steuerfreiheit
Der Arbeitgeber kann anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen Arbeitnehmern im Normalfall dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Das Reisekostenrecht kennt nur wenige Abweichungen, die meist das Ziel verfolgen, den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu vereinfachen. Reisekosten können im Rahmen der lohnsteuerlichen Sätze auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in Form der Barlohnumwandlung durch den Arbeitnehmer finanziert werden. Aufgrund der im Normalfall bestehenden arbeitsrechtlichen Pflicht, Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich von Auswärtstätigkeiten entstehen, durch die Firma zu übernehmen, kommt der Entscheidung nur geringe praktische Bedeutung zu. Im Übrigen führt eine solche Gestaltung auch bei der Sozialversicherung nicht zur Beitragsfreiheit, wenn sie der Arbeitnehmer aus den laufenden Bezügen finanzieren muss.
In folgenden Punkten weichen die Regelungen für steuerfreie Ersatzleistungen von den Regelungen für den Werbungskostenabzug ab:
Bei Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob der Ansatz des Schätzbetrags von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.
Keine steuerfreien Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Pkw darf kein steuerfreier Ersatz geleistet werden. Insoweit kommt lediglich bis zur Höhe der Entfernungspauschale die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % infrage. Insbesondere lassen sich hierdurch die Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der durch Verwaltungsvorschrift fes...