Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, müssen ihre Sachentnahmen und Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit sie für Vorleistungen einen Vorsteuerabzug beansprucht haben. Die Entnahme von Bargeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Bei Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unterliegen die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
Entnimmt der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, bei denen er ganz oder teilweise die Vorsteuern abziehen konnte, unterliegt diese Entnahme der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Anlage- oder Umlaufvermögen entnommen wird. Jede Entnahme aus dem Betriebsvermögen für außerbetriebliche Zwecke, z. B. auch eine Sachspende, unterliegt dann der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist ebenfalls, dass bei der Anschaffung die Vorsteuern abgezogen werden konnten.
Was nicht als Privatentnahme zählt
Keine Privatentnahme in diesem Sinne ist dagegen eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie zum Beispiel unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins aus ideellen Vereinszwecken oder hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
5.1 Entnahme von Nutzungen betrieblicher Gegenstände gilt umsatzsteuerlich als entgeltliche sonstige Leistung
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit...