Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Privatentnahmen / 5 Wie sich Entnahmen auf die Umsatzsteuer auswirken

Michele Schwirkslies
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, müssen ihre Sachentnahmen und Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit sie für Vorleistungen einen Vorsteuerabzug beansprucht haben.[1] Die Entnahme von Bargeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Bei Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unterliegen die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für Kleinunternehmer.

Entnimmt der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, bei denen er ganz oder teilweise die Vorsteuern abziehen konnte, unterliegt diese Entnahme der Umsatzsteuer.[2] Dabei spielt es keine Rolle, ob Anlage- oder Umlaufvermögen entnommen wird. Jede Entnahme aus dem Betriebsvermögen für außerbetriebliche Zwecke, z. B. auch eine Sachspende, unterliegt dann der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Wiederbeschaffungswert.[3] Voraussetzung ist ebenfalls, dass bei der Anschaffung die Vorsteuern abgezogen werden konnten.

 
Achtung

Was nicht als Privatentnahme zählt

Keine Privatentnahme in diesem Sinne ist dagegen eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie zum Beispiel unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins aus ideellen Vereinszwecken oder hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.[4]

[1] § 3 Abs. 1b und 9a UStG.
[2] § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.
[3] § 10 Abs. 4 UStG
[4] 15.2b Abs. 2 Satz 8 UStAE und BFH, Urteile vom 6.5.2010, V R 29/09, BStBl. II S. 885 und vom 3.3.2011, V R 23/10

5.1 Entnahme von Nutzungen betrieblicher Gegenstände gilt umsatzsteuerlich als entgeltliche sonstige Leistung

Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
      859
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
      842
    • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
      837
    • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
      635
    • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
      620
    • Jubiläumszuwendung
      594
    • Jubiläumsgeld
      591
    • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
      562
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
      551
    • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
      538
    • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
      528
    • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
      510
    • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
      503
    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
      502
    • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
      468
    • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
      446
    • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
      442
    • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
      440
    • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
      422
    • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
      419
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren