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Miteigentum / 1 Bruchteilseigentum und Bruchteilsgemeinschaft

Hans Walter Schoor
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Das Bruchteilseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen ist eine besondere Form des Eigentums, bei der die Sache mehreren Personen gehört und sich die Eigentumsanteile nach Bruchteilen bestimmen.[1] Jeder Anteil ist ideell und die Eigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Über seinen Anteil kann jeder Teilhaber frei verfügen[2], d. h. ihn ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber veräußern und belasten. Auf die Anteile der übrigen Miteigentümer hat dies keinen Einfluss.[3]

Gegenstück des Bruchteilseigentums ist das Gesamthandseigentum, bei dem nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügt werden kann, weil Bruchteile nicht existieren.

Die Bruchteilsgemeinschaft stellt – anders als etwa AG, GmbH, GbR oder PartG – keine eigenständige Gesellschaftsform dar, sondern eine schlichte Rechtsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB, die weder einen eigenen Gesellschaftszweck verfolgt noch rechtsfähig ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum

  • Die Eheleute A und B erwerben als Miteigentümer zu je ½ ein Grundstück. Die Eheleute bilden eine Bruchteilsgemeinschaft: Jeder Ehegatte ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Eheleute A und B erben ein Grundstück zu je ½. Die Eheleute bilden eine Erbengemeinschaft. Das Grundstück stellt gesamthänderisches Eigentum dar: Die Eheleute haben kein Bruchteilsrecht am Grundstück – dieses gehört ungeteilt der Erbengemeinschaft.
[1] § 741 BGB.
[2] § 747 Satz 1 BGB.
[3] FG Nürnberg, Urteil v. 4.4.2018, 4 K 900/17, EFG 2018 S. 1578, Rn. 25.
[4] Brill, KÖSDI 2021 S. 22076, Tz. 5.

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