Michele Schwirkslies, Dr. Marlies Karg
1 So kontieren Sie richtig!
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
| Künstlersozialabgabe |
4391 |
6431 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Bank |
1200 |
1800 |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Die Abgabe an die Künstlersozialkasse wird auf das Konto "Künstlersozialabgabe" 4391/6431 (SKR 03/04) gebucht. Diese Konten müssen unter dem Konto "Sonstige Abgaben" 4390/6430 (SKR 03/04) individuell angelegt werden.
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Künstlersozialabgabe |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Engagement eines Schlagerstars für Tag der offenen Tür
Unternehmer Hans Groß hat anlässlich eines "Tags der offenen Tür" einen Schlagerstar engagiert. Dieser trat 5-mal auf. Hierauf muss Hans Groß eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Die Höhe richtet sich nach dem im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Abgabensatz (z. B. 4,9 % im Jahr 2026). Im Beispiel ergibt sich ein Wert von 250 EUR.
Buchungsvorschlag:
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 4391/6431 |
Künstlersozialabgabe |
250 |
1200/1800 |
Bank |
250 |
3 Wer in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden kann bzw. muss und wer nicht
3.1 Diese Personen sind in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert
In der Künstlersozialkasse sind Personen pflichtversichert, die eine
- künstlerische oder publizistische Tätigkeit
- selbstständig, hauptberuflich und erwerbsmäßig ausüben (nicht nur vorübergehend) und
- aus ihr Einkünfte i. H. v. mindestens 3.900 EUR jährlich bzw. 325 EUR monatlich erzielen.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn keine Abhängigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses besteht.
Die betreffende Person muss im Wesentlichen im Inland tätig sein und die Tätigkeit im Wesentlichen selbstständig ausüben; die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann die Versicherungspflicht ausschließen, wenn die Tätigkeit...