Gewinnanteil
Bis 2023 galt: Das Gesetz gibt die Gewinnverteilung vor: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seinen Kapitalanteil, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Da diese gesetzliche Grundregel nicht immer den Interessen der Gesellschafter entsprach, war hierzu regelmäßig eine abweichende Vereinbarung zu empfehlen. Vor allem, wenn nicht alle Gesellschafter eine gleich hohe Kapitaleinlage zu erbringen hatten, sollte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.
Das galt ebenso für die Entnahmerechte der Gesellschafter. Auch diese konnten abweichend von der gesetzlichen Vorgabe vereinbart werden. Ansonsten konnte ein Kommanditist lediglich seinen Gewinnanteil entnehmen, ein Komplementär zudem bis zu 4 % seines Kapitalanteils. Diese Vorgabe konnte z. B. in Verlustjahren nicht sachgerecht sein.
Ab 2024 hat sich dies grundlegend geändert: Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet (Anteilsquote).
Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, wird auf das Verhältnis der vereinbarten Beiträge der Gesellschafter zurückgegriffen (Beitragsquote). Nur soweit es auch daran fehlt, steht den Gesellschaftern ein gleicher Anteil am Gewinn bzw. Verlust zu (Kopfquote).
Für die Praxis bleibt es unverändert bei der Empfehlung, die Regelung zur Beteiligung am Ergebnis im Gesellschaftsvertrag ggf. individuell zu regeln. Der Gesetzgeber geht von einer Vollausschüttung des Gewinns aus.
Abweichend hiervon werden für die Praxis Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sein, welche eine Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung zulassen.
Widerspruchsrecht
Ein geschäftsführender Gesellschafter kann den Vorhaben eines anderen Geschäftsführers wider...