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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten ... / 7.8 Niederlande

Thomas Rupp
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7.8.1 DBA a. F. (bis einschließlich 2015)

Die Besteuerung von Versorgungsbezügen ist in Art. 12 DBA Niederlande geregelt.

Für private Ruhegehälter und Versorgungsbezüge hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.[1] Der Begriff "Wohnsitzstaat" ist im DBA Niederlande gleichbedeutend mit dem Begriff Ansässigkeitsstaat des OECD-MA.[2] Soweit als Versorgungsbezüge ausdrücklich auch Wartegelder, Witwen- und Waisenpensionen genannt werden, handelt es sich lediglich um eine klarstellende Auflistung.

Das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen für frühere Dienstleistungen hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – der Kassenstaat.[3] Abweichend vom OECD-MA gilt das Kassenstaatsprinzip bei Ruhegehältern auch für Beschäftigte, die vormals in einem Betrieb gewerblicher Art tätig waren, obwohl die Aktivbezüge nach den allgemeinen Vorschriften über die unselbstständige Tätigkeit zu besteuern sind.[4] Erhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Versorgungsbezüge aus einer niederländischen öffentlichen Kasse, sind die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[5]

Das Kassenstaatsprinzip ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – auch anzuwenden auf Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.[6] Die niederländische Sozialversicherungsrente, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger erhält, ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[7]

Ein Sonderfall ist die Besteuerung von Auszahlungen aus den ABP-Pensionsfonds (Versorgungsbezüge aus ehemaligen staatlichen niederländischen Pensionsfonds).

Zwischen Deutschland und den Niederlanden wurde infolge der Privatisierung dieses Altersvorsorgesystems zur Besteuerung von an in Deutschland ansässige Personen eine Verständigungsverei...

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