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Gestaltungsmissbrauch bei der Realisierung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Matthias Hensel
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Leitsatz

Verluste aus Verkäufen von Wertpapieren, die am selben Tag in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs zurückgekauft werden, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung von privaten Veräußerungsverlusten aus im Jahr 1998 getätigten Wertpapiergeschäften. Die Besonderheit der hier strittigen Geschäfte war die Tatsache, dass die Klägerin an die Bank den Auftrag erteilte, am selben Tag den Verkauf sowie den Ankauf der gleichen Anzahl von Wertpapieren durchzuführen, mit der Folge, dass die Wertpapiere zu identischen Kursen sowohl verkauft als auch angekauft wurden. Durch den Verkauf erzielte die Klägerin insgesamt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 196.000 DM. Dem Begehren der Klägerin, diese mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von ca. 235.000 DM zu verrechnen, folgte das Finanzamt nicht, da es im vorliegenden Fall einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sah.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die daraufhin eingelegte Klage ab, weil es im einschlägigen Fall gleichfalls einen Gestaltungsmissbrauch als gegeben ansah.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten läge nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt werde, die zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen sei, der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Dem Tatbestand des § 42 AO läge das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu Grunde, dass der Steuertatbestand entweder ausdrücklich an Gestaltungen des Rechts anknüpfe oder solche Gestaltungen jedenfalls mittelbar in...

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