Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
4.1 Darlehensvereinbarungen
Eine unangemessene Gestaltung liegt vor, wenn ein minderjähriges Kind von seinen Eltern eine Geldzuwendung unter der Auflage erhält, das Geld als Darlehen zurückzugeben, um bei den Eltern steuermindernde Werbungskosten zu schaffen. Es werden weder die Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anerkannt.
Unangemessen kann auch die unter Angehörigen vereinbarte Verrechnung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück mit einem Darlehen sein, dessen Rückzahlung bis zu einem Zeitpunkt gestundet wird, den der Darlehensgeber und Veräußerer voraussichtlich nicht erleben wird.
4.2 Wohnungsvermietung
Vermieten Eltern ihren unterhaltsberechtigten Kindern eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das Kind die Miete durch Verrechung mit dem Barunterhalt der Eltern oder aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt. Der Mietvertrag muss jedoch dem sog. Fremdvergleich standhalten. Dies setzt voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien (Wohnungsüberlassung zur Nutzung und Höhe der Miete) klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.
Haben geschiedene Ehegatten einen Mietvertrag geschlossen und verrechnet der Unterhaltsverpflichtete den geschuldeten Barunterhalt mit der Mietzinsforderung, ist dies kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Wird dagegen eine Wohnung im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt verhindert, liegt von vornherein kein Mietverhältnis vor, sodass der Werbungskostenabzug daran scheitert.
Einkommensteuerlich können Vermietungsverluste nicht berücksichtigt wer...